Statuten
Statuten des Unihockeyclub Jungwacht Sursee ’86 (Gegründet: 16. Mai 1986)
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Name
Der „Unihockeyclub Jungwacht Sursee ’86“ (kurz UHC JW Sursee ’86) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 Zweck
Der UHC JW Sursee ’86 bezweckt:
- die Pflege und Förderung des Unihockeysportes,
- die Ermöglichung der Teilnahme seiner Mannschaften an Wettkämpfen und Meisterschaften sowie,
- die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der sportlichen Fairness.
Artikel 3 Sitz
Der Sitz des UHC JW Sursee ’86 ist Sursee. Er kann, wenn es besondere Umstände verlangen, verlegt werden.
Artikel 4 Neutralität
Der UHC JW Sursee ’86 ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 5 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben des UHC JW Sursee ’86 sind: rot und weiss. Das Signet gehört dem UHC JW Sursee ’86 und darf ohne Einverständnis des Vorstandes nicht anderweitig verwendet werden.
Artikel 6 Vertretung
Der UHC JW Sursee ’86 kann seine Interessen und die Interessen des Unihockeysportes gegenüber Behörden, Institutionen und Drittpersonen im Rahmen der Bestimmungen des Schweizerischen Unihockeyverbandes selber vertreten.
Artikel 7 Mitteilungen
Die Information der Mitglieder, Einladungen und offizielle Bekanntmachungen erfolgen auf dem Zirkularweg. Zu diesem Zweck kann der UHC JW Sursee ’86 ein Mitteilungsorgan herausgeben.
Artikel 8 Vereins- / Rechnungsjahr
Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr dauern vom 1. Mai bis zum 30. April.
Artikel 9 Ethik
Der UHC JW Sursee’86 setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen
Sport ein. Er lebt Fairplay vor, indem er, sowie seine Organe und Mitglieder und dem Gegenüber
mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der UHC JW Sursee ‘86 anerkennt
die „Ethik-Charta im Sport“ (von Swissolympic) und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung im
gesamten Verein.
Die nachfolgenden Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil zu den Statuten:
- Anhang 1: Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
- Anhang 1.1: Doping Sanktionen
2. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 10 Mitgliedschaft des UHC JW Sursee ’86
1 Der UHC JW Sursee ’86 ist Mitglied des Schweizerischen Unihockeyverbandes (anfolgend swiss unihockey genannt) und dessen Ligaverbände, für die sich seine Teams qualifiziert haben.
2 Der UHC JW Sursee ’86 ist Mitglied des Kantonalverbandes im Sitzkanton wenn dieser besteht.
3 Der UHC JW Sursee ’86 kann Mitglied weiterer Organisationen werden, sofern diese den swiss unihockey nicht konkurenzieren. Der Vorrang der Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen des swiss unihockey wird anerkannt.
Artikel 11 Mitgliedschaft im UHC JW Sursee ’86
Der UHC JW Sursee ’86 besteht aus:
- Aktivmitgliedern – Aktivmitglieder sind alle Unihockeyspielerinnen und Unihockeyspieler, die den festgelegten Mitgliederbeitrag bezahlen und in einer Mannschaft des UHC JW Sursee ’86 mitspielen.
- Juniorenmitgliedern – Juniorenmitglieder sind alle Unihockeyspielerinnen und Unihockeyspieler, die den festlegten Mitgliederbeitrag bezahlen, das 9. Schuljahr noch nicht vollendet haben und in einer Mannschaft des UHC JW Sursee ’86 mitspielen.
- Passivmitgliedern – Passivmitglied ist, wer den festgelegten Mitgliederbeitrag bezahlt und sich um das Wohl des Vereins bemüht.
- Ehrenmitgliedern – Ehrenmitglied ist, wer sich um den UHC JW Sursee ’86 besonders verdient gemacht hat und deshalb von der Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, zum Ehrenmitglied ernannt wird.
Artikel 12 Erwerb der Mitgliedschaft
1 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
2 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit dem einfachen Mehr von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
3 Aufnahmegesuche von Minderjährigen müssen zusätzlich die Unterschrift eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters enthalten.
Artikel 13 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Austritt – Der Austritt aus dem UHC JW Sursee ’86 ist nur auf die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich. Er ist schriftlich spätestens 2 Wochen (Datum des Poststempels) vor Ende des Vereinsjahres dem Vorstand bekanntzugeben. Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr seinen Mitgliederbeitrag voll zu entrichten.
2 Ausschluss – Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen verstossen oder ihren Pflichten nicht nachkommen, von ihren Mitgliedschaftsrechten suspendieren oder vom Verein ausschliessen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann an die Mitgliederversammlung rekurrieren.
3 Nach Beendigung der Mitgliedschaft geht das Mitglied seiner Rechte gegenüber dem UHC JW Sursee ’86 verlustig. lnsbesondere steht ihm keinerlei Recht auf das Vereinsvermögen zu.
Artikel 14 Rechte der Mitglieder
1 Die Mitglieder besitzen das volle Mitverwaltungsrecht im Rahmen der statuarischen Befugnisse.
2 Aktive und Junioren sind berechtigt, am Spiel- und Trainingsbetrieb teilzunehmen. Ein Anspruch auf einen Einsatz in einem vom Team bestrittenen Wettkampf besteht nicht.
Artikel 15 Pflichten der Mitglieder
1 Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Statuten und der Reglemente, der Beschlüsse und Weisungen des UHC JW Sursee ’86 und den ihm übergestellten Organisationen verpflichtet.
2 Die Aktiv- und Juniorenmitglieder sind verpflichtet, die Trainings und Vereinsanlässe zu besuchen. Absenzen sind den Trainern oder dem Vorstand so früh wie möglich mitzuteilen. Es werden Absenzenlisten geführt. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Training oder anderen Vereinsanlässen wird mit einer Geldbusse bestraft. Die Höhe dieser Geldstrafe wird jeweils an der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr festgelegt.
3 Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
4 Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Mitgliederbeiträge werden jedes Jahr an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Diese betragen jedoch höchstens SFr. 400.00. Die finanziellen Beitragspflichten der Mitglieder und die Mitgliederkategorien werden im Beitragsreglement umschrieben, welches jeweils durch die Mitgliederversammlung genehmigt wird. Die Gebühr für die Spielerlizenz des swiss unihockey ist im Mitgliederbeitrag inbegriffen.
Artikel 16 Schiedsrichter
1 Die Schiedsrichter verpflichten sich jedem Aufgebot des swiss unihockey Folge zu leisten. Allfällige Bussen werden vom Schiedsrichter bezahlt.
2 Für die Nachfolge ist der Vorstand zuständig, sofern der abtretende Schiedsrichter die Rücktritts- und Transferbestimmungen des swiss unihockey eingehalten hat.
3 Schiedsrichter müssen nicht Mitglieder des UHC JW Sursee ’86 sein.
Artikel 17 Datenschutz
1 Die Personaldaten aller Mitglieder werden in einer internen Datenbank erfasst und verwaltet. Mit Ausnahme von swissunihockey und der nationalen Datenbank für Sport (NDS) werden die Daten nicht an Dritte weitergegeben. Dem NDS werden nur die Daten aller Mitglieder bis zum 20. Lebensjahr weitergegeben. Diese werden nur für die Ausschüttung der Subventionen (J&S-Gelder) sowie für anonymisierte Auswertungen über das Sportverhalten von Kindern und Jugendlichen verwendet.
2 Das Mitglied bzw. seine gesetzlichen Vertreter bestätigen mit ihrer Mitgliedschaft die ausdrückliche Einwilligung, dass der UHC JW Sursee ‘86 Foto- und Videomaterial mit dem Vereinsmitglied machen, nutzen, veröffentlichen und Dritten (z.B. Zeitungen) zur Verfügung stellen kann. Diese Einwilligung ist unwiderruflich, unentgeltlich, ohne jede zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung und gilt für Aufnahmen in unveränderter oder veränderter Form und ungeachtet der Übertragungs-, Träger-, und Speichertechniken (wie z.B. Internet und Social Media).
3. FINANZIELLES
Artikel 18 Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus
- Mitgliederbeiträgen
- Gönner-, Supporter-, Sponsorbeiträgen
- Werbeeinnahmen
- Subventionen, sowie
- sonstige Einnahmen.
Artikel 19 Haftung
Für seine Verbindlichkeiten haftet der UHC JW Sursee ’86 allein und mit seinem Vermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder oder den swiss unihockey mit seinen Unterverbänden ist ausgeschlossen.
Artikel 20 Versicherung der Mitglieder
Jedes Mitglied ist selber für seine Versicherung verantwortlich. Der Verein lehnt jede Verantwortung bei Krankheit, Unfall oder Diebstahl während Vereinsanlässen (Training, Versammlungen,
Wettkampf) ab.
Artikel 21 Rückgriff
Der Verein kann für Bussen, die ihm aufgrund groben Verschuldens eines seiner Mitglieder auferlegt werden, auf dieses Rückgriff nehmen.
4. ORGANE
Artikel 22 Organe
Die Organe des UHC JW Sursee ’86 sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
4.1. Die Mitgliederversammlung
Artikel 23 Ordentliche Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie muss spätestens drei Monate nach Abschluss des Vereinsjahres abgehalten werden.
2 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 20 Tage zuvor allen Mitgliedern anzukündigen.
3 Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten einzureichen.
Artikel 24 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
1 Weitere, ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf unter Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen.
2 Findet eine Delegiertenversammlung einer der Ligaverbände des swiss unihockey statt, in welchem der Verein Mitglied ist, so hat vorgängig eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
3 Der Vorstand hat innerhalb eines Monats eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangen.
4 Fristen gelten dieselben wie in Artikel 23 «Ordentliche Mitgliederversammlung». Für dringliche Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorstand eine kürzere Frist ansetzen.
Artikel 25 Statuarische Geschäfte
Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung umfassen insbesondere:
- Genehmigung des letzten Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
- Genehmigung der Jahresberichte vom Präsidenten und des sportlichen Leiters, sowie die Kenntnisnahme der Ein- und Austritte.
- Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes. Zusätzlich wird über das Budget des nächsten Vereinsjahres befunden.
- Genehmigung des Beitrags- und Bussenreglements, sowie Festsetzung von Entschädigungen für Funktionäre.
- Wahlen von Vorstand und Rechnungsrevisoren.
- Statutenänderungen.
Artikel 26 Stimm- und Wahlberechtigung
1 Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, sofern es zum Zeitpunkt des Beschlusses
- a) das 14. Lebensjahr erreicht hat oder
- b) im gleichen Kalenderjahr das 14. Lebensjahr erreichen wird.
2 Vertretung ist nicht möglich.
Artikel 27 Wahlen und Abstimmungen
1 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimmabgabe verlangen.
2 Ausser in den Fällen, wo die Statuten ein qualifiziertes Mehr vorschreiben, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4.2. Der Vorstand
Artikel 28 Aufgaben
1 Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er leitet den UHC JW Sursee ’86 und vertritt ihn gegen aussen.
2 Er bestellt die Kommissionen und Funktionäre, sofern diese nicht von der Mitgliederversammlung bestimmt werden und legt deren Pflichtenhefte fest.
3 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zu Zweien. Für seine Erfüllungsgeschäfte ist der Kassier alleine zeichnungsberechtigt.
4 Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der Vorschriften des swiss unihockey und dessen Kommissionen und Unterverbänden.
5 Er sorgt für die Information der Mitglieder und bereitet die Stellungsnahmen zu den Veröffentlichungen der Verbandsgremien sowie zu den Traktanden der Ligaverbandskonferenz vor.
Artikel 29 Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
2 Der Vorstand wird auf eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3 Während der Amtszeit entstehende Vakanzen werden vom Vorstand für den Rest der Amtszeit neu besetzt.
4.3. KontroIIsteIIe
Artikel 30 Wahl, Aufgaben der Revisoren
1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. Bei der ersten Wahl wird ein Rechnungsrevisor für ein Jahr gewählt, damit jedes Jahr nur ein Rechnungsrevisor gewählt werden muss und somit immer ein erfahrener Revisor der Kontrollstelle angehört. Es kann zudem ein Ersatzrevisor ernannt werden.
2 Die Rechnungsrevisoren nehmen die Revision der Kasse jährlich vor und erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
3 Sie haben das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit zu überprüfen und können die Vereinsakten frei einsehen.
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31 Statutenänderungen und Auflösung
1 Statutenänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekanntzugeben, damit die Meinungsbildung frei stattfinden kann.
2 Statutenänderungen müssen von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder genehmigt werden.
3 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
4 Im Falle der Auflösung sind allfällige Vermögenswerte einem wohltätigen Zweck zuzuführen.
Artikel 32 Inkrafttreten
1 Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 18.05.2019 und nach Genehmigung durch das Ressort Statutenkontrolle des swiss unihockey in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 29.05.2015.
Anhang 1 Die neun Prinzipien der Ethik – Charta im Sport
- Gleichbehandlung für alle!
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen. - Sport und soziales Umfeld im Einklang!
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar. - Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung!
Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt. - Respektvolle Förderung statt Überforderung!
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler. - Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung!
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt. - Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe!
Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert.
Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen. - Absage an Doping und Drogen!
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten. - Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports!
Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen. - Gegen jegliche Form von Korruption!
Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.
Anhang 1.1 Doping Sanktionen
Der UHC JW Sursee‘ 86 steht für sauberen und fairen Sport ein.
Wird ein/e lizenzierte/r Spieler/in vom UHC JW Sursee‘ 86 positiv auf Doping getestet, kann dies
einen Ausschluss aus dem UHC JW Sursee‘ 86 zur Folge haben.